Bovine Herpesvirus1-Infektion (BHV1)
BHV1 Rechtsgrundlagen (Auswahl)
Hinweis: Im EU-Recht ist die Krankheitsbezeichnung "Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)" üblich, während im nationalen Recht die Bezeichnung "Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)" verwendet wird. Da sich diese auch im deutschen Sprachgebrauch durchgesetzt hat, wird an dieser Stelle außer in Zitaten nur BHV1 verwendet.
EU-Recht:
Listung nach Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (hier in Vetlex):
Bezeichnung der gelisteten Seuche | Kategorie der gelisteten Seuche | Gelistete Arten | |
Arten und Artengruppe | Überträgerarten | ||
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis | C+D+E | Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Camelidae, Cervidae |
s. a. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des AHL (hier in Vetlex)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuch (hier in Vetlex)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (hier in Vetlex)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (hier in Vetlex)
Bundesrecht:
Achtung: Bis zur Anpassung des nationalen Rechts durch die Legislative sind Regelungen, die dem EU-Recht entgegenstehen, nicht anzuwenden.
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
BHV1 Regelungen bezüglich der Anerkennung des Status "seuchenfrei" für Sachsen
Mit dem Durchführungsbeschluss 2015/250/EU zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG (Bekanntmachung im BAnz vom 27.02.2215) erhalten die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern den Staus "BHV1-frei" (sog. "Artikel 10-Status"). Dieser Durchführungsbeschluss basierte auf der inzwischen nicht mehr gültigen Richtlinie 64/432/EWG. Gem. Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 (hier in Vetlex) gelten Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurden, auch gemäß dieser Verordnung als „seuchenfrei“ , wenn der Status „IBR-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde.
Gem. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (hier in Vetlex) ist Deutschland „seuchenfrei“ in Bezug auf IBR/IPV
BHV1-Bekämpfung und Überwachung im Freistaat Sachsen
Überwachung der Freiheit der sächsischen Rinderbestände von Brucellose, Leukose und BHV1 - Milchserologische Untersuchung im Rahmen der GERO-Prüfung
gemeinsames Merkblatt des SMS und des LKV vom 27.04.2023 mit Anschreiben des SMS vom 26.05.2023
Überwachung der Rinderseuchen IBR/ IPV, Brucellose der Rinder; Leukose der Rinder (EBL), Bovine Virus Diarrhoe (BVD) zur Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" in Sachsen
Erlass des SMS vom 27.11.2024 mit Anlage 1 (Entscheidungsbaum BVD), Anlage 2 (BVD-Betriebsstatus Dokumentation in HIT) und Anlage 3 (Stichprobengröße und Berechnung)
Erlass des SMS vom 25.06.2015 mit Anlage 1 (Erfassung des Status "IP-3 nicht nutzbar, positives Ergebnis für Statusermittlung ignorieren" in HIT), Anlage 2 (Fließschema Verfahren bei Auftreten von BHV1-positiven und fraglichen Befunden (gE)) und Anlage 3 (Vorlage Berichtsbogen Quartalsbericht) - Achtung: teilweise aufgehoben durch Erlass des SMS vom 27.11.2024 (betrifft Ziffern 1. Untersuchungspflicht im Artikel 10-Gebiet
5.1 Probenahme, Untersuchungsanträge und 6. Berichterstattung)
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 22. Juli 2015 zur BHV1-Bekämpfung im Freistaat Sachsen (Anordnung von Untersuchungspflichten, des Einstellungsverbots für Reagenten und des Belegungsverbots für Reagenten) bekanntgemacht im SächsAbl. Nr. 32/2015 vom 06.08.2015, S. 1098
ACHTUNG: Die o. g. Allgemeinverfügung vom 22.07.2015 löst folgende Allgemeinverfügung ab:
(Die nicht mehr gültige Verfügung und die darauf basierenden Dokumente bleiben jedoch für einen Übergangszeitraum im TSBH Sachsen eingestellt)
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 29. August 2013 zur BHV1-Bekämpfung im Freistaat Sachsen (Anordnung des Besamungsverbotes, des Impfverbotes, der Entfernung aller Reagenten und einer Einstellungsregelung) bekanntgemacht im SächsAbl. Nr. 37/2013 vom 12.09.2013, S. 920
s. a.: Meldung der Milchuntersuchungstermine an den LKV - Elektronische Terminübermittlung: Schreiben des SMS vom 03.12.2013 ergänzende E-Mail des SMS vom 12.12.13
Erstellung Terminlisten für milchserologische Untersuchungen im Jahr 2016: Anschreiben des SMS vom 06.11.15 mit Anlage (Anleitung zur Prüfung und Korrektur in BALVI IP