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Aujeszkysche Krankheit (AK)

Aujeszkysche Krankheit (AK) - Rechtsgrundlagen

EU-Recht:

 

Listung nach Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (hier in Vetlex):

 

Bezeichnung der gelisteten Seuche Kategorie der gelisteten Seuche Gelistete Arten
Arten und Artengruppe Überträgerarten
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit C+D+E Suidae  

 

 

s. a. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des AHL (hier in Vetlex)


Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuch (hier in Vetlex)


Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (hier in Vetlex)


 Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (hier in Vetlex)



Bundesrecht:

 

Achtung: Bis zur Anpassung des nationalen Rechts durch die Legislative sind Regelungen, die dem EU-Recht entgegenstehen, nicht anzuwenden.

 

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Aujeszkysche Krankheit (AK)- Regelungen bezüglich der  Anerkennung des Status "seuchenfrei" für Sachsen

Mit der Entscheidung der Kommission 2008/185/EG vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (kodifizierte Fassung der Entscheidung 2001/618/EG) erhielt u. a. das Bundesland Sachsen den Staus "seuchenfrei" (sog. "Artikel 10-Status"). Diese Entscheidung basierte auf der inzwischen nicht mehr gültigen Richtlinie 64/432/EWG. Gem. Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689  (hier in Vetlex) gelten Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurden, auch gemäß dieser Verordnung als „seuchenfrei“ , wenn der Status Status „frei von der Aujeszkyschen Krankheit“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde.

 

Gem. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (hier in Vetlex) ist Deutschland „seuchenfrei“ in Bezug auf Bezug auf Infektionen mit ADV

Aujeszkysche Krankheit (AK) - Überwachung in Sachsen

Stichprobenartige Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des AK-freien Status gemäß § 2 AK-Verordnung

im Jahr 2022
Erlass der LDS vom 13.06.2022 mit E-Mail-Anschreiben