Wann dürfen Personen mit Kontakt zu Erregern hochinfektiöser Tierseuchen wieder in unverdächtige Bestände?
Information des BMEL vom 13.09.2017 an NI, dass eine Karenzzeit von 48h für TierärztInnen und Hilfskräfte im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ausreichend ist, wenn entsprechende strenge Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Dies wurde zuvor in der Sitzung der Taskforce Tierseuchenbekämpfung am 31. März 2011 ebenfalls beschlossen (Beschluss Karenzzeit nach Bekämpfungseinsatz, Top 4, 19. TF- Sitzungsprotokoll).
Hinweise zum wissenschaftlichen Hintergrund: Schreiben des FLI „Karenzzeitregelung beim Auftreten von Klassischer Schweinepest, Geflügelpest, Maul- und Klauenseuche“