Mitteilungs- und Meldepflichten
Meldung von Seuchenausbrüchen innerhalb der EU
Die Verpflichtung der Meldung von Seuchenausbrüchen innerhalb der EU ergibt sich aus Artikel 19 des AHL (hier in Vetlex)
Danach haben die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen zu melden. Die Meldung muss folgende Angaben zum Ausbruch umfassen:
a) den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;
b) die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;
c) die Art und den Ort des Ausbruchs;
d) jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;
e) die vom Ausbruch betreffenden Tiere;
f) jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
g) den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche; h) die verwendeten Diagnosemethoden.
Details regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (hier in Vetlex)
Die Meldung erfolgt mit dem das computergestützte Informationssystem für die Meldung und Berichterstattung zu Seuchen ADIS, das im Einklang mit Artikel 22 des AHL (hier in Vetlex) von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist (vgl. dazu Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), hier in Vetlex)
Voraussetzung dafür ist ein funktionierendes innerstattliches Meldesystem nach Artikel 18 des AHL (hier in Vetlex) - s. u. unter Meldung von Seuchenausbrüchen innerhalb Deutschlands.
Die über TSN abgegebenen Meldungen sind die Datenbasis für die Meldungen des Bundes an die Mitgliedstaaten nach den o. g. Vorgaben - vgl. dazu auch: "24-Stunden-Meldung" und "detailed report" - Schreiben des BMELV vom 18.12.2012. Dieses Schreiben bezieht sich zwar auf eine inzwischen nicht mehr gültige EU-rechtliche Grundlage und auf das bisherige Animal Disease Notification System ADNS als Vorläufer von ADIS, kann aber sinngemäß bezüglich der Anwendung von TSN auch nach der neuen Rechtslage gelesen werden.
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/788 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung und Meldung von Infektionen mit SARS-CoV-2 bei bestimmten Tierarten (hier in Vetlex)
Meldung von Seuchenausbrüchen innerhalb Deutschlands
Gem. Artikel 18 des AHL (hier in Vetlex) haben die Mitgliedstaaten ein innerstaatliches Meldesystem einzurichten. In Deutschland erfolgen diese Meldungen auf Basis der §§ 3 und 4 des TierGesG i. V. m. der Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (Tierseuchenmeldeverordnung - TierSeuchMeldV), welche die VO über anzeigepflichtige Tierseuchen, die VO über meldepflichtige Tierkrankheiten und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten ablöst.
s. a. Artikel: Das neue Tierseuchenmelderecht im Überblick - Wer jetzt welche Seuchen innerhalb welcher Zeiträume an wen melden muss (veröffentlicht im DTBl. 4/2026 S. 522-528, Downloadlink)
Grundsätzlich wird unterscheiden zwischen einer Meldung einer Seuche (z. B. durch Unternehmer oder Labore) an die zuständigen Behörde und einer Mitteilung durch der zuständigen Behörde an das BMLEH (enstpricht der Meldung in WebTSN).
Bis zu einer Anpassung der landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere des SächsAGTierGesG und auch diverser bundesrechtlicher Dokumente (z. B. Falldefinitionen) sind dortige Bezüge auf anzeigepflichtige Tierseuchen als solche auf Seuchen nach Anlage 1 der TierSeuchMeldV zu verstehen, während Bezüge auf meldepflichtige Tierkrankheiten als Seuchen nach Anlage 2-4 der TierSeuchMeldV zu verstehen sind.
Für die Unternehmer (In diesem Fall Geflügelhalter und Betreiber von Brütereien) ist neben den Meldepflichten nach § 3 TierSeuchMeldV auch die Meldepflicht wurde mit § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung zu beachten.
Dokumente zur Anzeige- und Meldepflicht und zur TSN-Meldung
Wann muss eine TSN-Meldung erfolgen
Die Falldefinitionen zu den einzelnen Seuchen jeweils die Rubrik "Durch TSN zu übermittelnder Fall". Sie finden sich unter WebTSN → Tierseuchenbekämpfung → Falldefinitionen).
Derzeit aktuellere Vorgaben sind in der Tierseuchenmeldeverordnung vom 10.03.2026 enthalten. Diese legt in § 11 fest, welche Meldungen zu welcher Seuche im TSN getätigt werden müssen.
Zu den Falldefinitionen für gelisteten Seuche gem. Artikel Art. 9 (2) DelVO (EU) 2020/689 s. a. hier:
Das neue EU-Tiergesundheitsrecht → Anwendungs- und Auslegungshinweise → Falldefinitionen für gelisteten Seuche gem. Artikel Art. 9 (2) DelVO (EU) 2020/689
Eine Arbeitshilfe der LDS zur Anwendung der Tierseuchenmeldeverordnung wurde an die LÜVÄ versendet.
Seit dem 29.06.2026 ist diese Arbeitshilfe auch im WebTSN unter Tierseuchenbekämpfung -> Kataloge hinterlegt.
Arbeit mit dem Programm TSN im Freistaat Sachsen: Erlass des SMS vom 29.03.2011 zeitnahe Überarbeitung aufgrund der Umstellung auf WebTSN ist in Planung
Grundsätzliches:
Die Meldemaske ist immer mit allen verfügbaren Daten zu befüllen, vor allem:
Entscheidung Verdacht oder Feststellung
Angaben zu Betrieb und Haltungsform
Angaben zum Erreger, ggf. mit Subtyp (z.B. HPAI)
Labordaten (Untersuchungslabor, Befunddaten)
...
Seuchenspezifische Vorgaben:
HPAI
Subtyp, vorher bei Erreger "Influenzavirus A, HPAI, Subtyp H5" o.ä. (je nach Befund) eintragen; bei der Auswahl "Influenzavirus A unspezifisch" wird kein Auswahlfeld für den Subtyp angezeigt
Aujeszkysche Krankheit
Umgang mit Antikörperbefunden bei Wildschweinen, s. E-Mail des SMS vom 14.04.2026
Meldepflicht bei Infektionskrankheiten bei Menschen einschl. Zoonosen
Datenaustausch mit den Gesundheitsämtern im Falle der Feststellung von Zoonosen
Gem. § 35 (3a) TierGesG unterrichten die zuständigen Behörden (in Sachsen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter) die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden (in Sachsen Gesundheitsämter) über den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit, die auf den Menschen übertragen werden kann, unter Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht oder der Ausbruch festgestellt worden ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
Gem. § 35 (3b) TierGesG übermittelt die zuständige Behörde (in Sachsen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter) auf Ersuchen der nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde (in Sachsen Gesundheitsämter) zum Zwecke der Durchführung der Ermittlungen Name und Anschrift des Tierhalters, in dessen Bestand der Verdacht oder der Ausbruch der Tierseuche oder Tierkrankheit festgestellt worden ist, und den Standort der Tiere, wenn die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen nach dieser Vorschrift eingeleitet hat.
sonstige Rechtsgrundlagen zur Meldepflicht bei Infektionskrankheiten bei Menschen (nicht in Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter):
§§ 6 ff des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

