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Schätzung / Entschädigung

Schätzung / Entschädigung - Rechtgrundlagen

EU-Recht
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

Rechtsgrundlage für die Gewährung von staatlichen Beihilfen an kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen (umfasst auch Entschädigungen im Sinne des TierSG)
Regelungsinhalt: Was darf der einzelne Mitgliedstaat in welcher Höhe unterstützen, d.h. kein unmittelbar für den Tierhalter geltendes Recht, sondern Regeln, die der Vereinheitlichung des Beihilfesystems in der EU dienen sollen
Beihilfen für den Tierseuchenfall s. Art. 26
sonstige Beihilfen im Tierhaltungssektor s. Art. 27


Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates



Bundesrecht
§§ 15 ff TierGesG

Landesrecht
§ 4 Abs. 5 SächsAGTierGesG - Weisungsfreiheit des Amtstierarztes / des approbierten Tierarztes bei der Scätzung
§ 5 Nr. 2 SächsAGTierGesG: Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden, Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen
§ 25 TierGesG: Verfahren bei Entschädigungen und bei Kostenerstattungen

Schätzung / Entschädigung - zum Begriff des gemeinen Wertes

zum Begriff des gemeinen Wertes (§ 16 TierGesG):

Artikel in Wikipedia

Def. in § 9 Bewertungsgesetz definiert: Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Die Begriffe "Gemeiner Wert" und der "Verkehrswert" führen trotz der unterschiedlichen Definition im Ergebnis zu identischen Werten.
[BGH, Urteil vom 27. November 1961, Az. III ZR 167/60]"
 

Schätzrichtlinien / Schätzgrundsätze/Formulare

allgemein
Leitlinie zur Schätzung des gemeinen Wertes von Tieren für Entschädigungen von Tierverlusten (§ 15 Tiergesundheitsgesetz) und Hinweise auf die Kofinanzierungsregelungen der EU s. TSN-Online → Krisenmanagement → TSBH → Bund →  fachlicher Teil → Schätzung

 

Es steht dem Amtstierarzt frei, zur Schätzung Gutachter heranzuziehen, z.B. des
Sächsischen Rinderzuchtverbandes
Sächsischen Schaf- und Ziegenzuchtverbandes e.V.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Fachbereich Tierische Erzeugung, Gutstsraße 1, 02699 Königswartha Tel. 035931 29610 (für die Schätzung von Fischen)


Schweine
Schreiben des SMS vom 31.03.20 mit Anlage (Schätzgrundsätze MV). 


Bienen
Schätzrichtlinie Bienen

Merkblatt der Sächsischen Tierseuchenkasse (Stand 02.12.2013) zur Entschädigung bei Amerikanischer Faulbrut


Geflügel
Schätzrichtlinie: Schreiben des SMS vom 27..03.2006 ergänzt mit Schreiben vom 10.05.2010
Ergänzung der Schätzrichtlinie zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Legehennen in der zweiten Legeperiode: Erlass des SMS vom 01.08.2011 mit Anlage
Für die Wertermittlung bei Zier- und Rassegeflügel wird orientierend auf eine im Jahr 2006 von der Landesanstalt für Landwirtschaft erarbeitete Wertermittlungshilfe verwiesen
Antragsformular für Entschädigungen bei Geflügel
Vordruck eines Schätzprotokolls für Geflügel


Schafe und Ziegen
Richtlinie des Sächsischen Schaf- und Ziegenzuchtverbandes e. V. für die Schätzung von Schafen und Ziegen


Fische
Richtlinie des LfULG für die Schätzung von Fischen

 

Schätzung / Entschädigung - weitere Links

Gerichtsurteile zur Entschädigung:
Entfall des Anspruchs bei Verstoß gegen das Tierseuchenrecht (§ 69 TierSG) Urteil VwG Trier 05.08.2004, Urteil VwG Trier 22.04.2004

Entfall des Anspruchs auf Entschädigung bei Verstoß gegen das Tierseuchenrecht (§ 69 TierSG) Urteil VwG Trier 05.08.2004, Urteil VwG Trier 22.04.2004