Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe

Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe - Straßentransport

Rechtsgrundlage:
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Auszug aus dem ADR, Teil 2.2.62 "Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe" in der in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des ADR

Den vollständigen und Text und ggf. aktuellere Fassungen finden Sie auf der Website des BMVBS (Suchbegriff "ADR" verwenden)

Vortrag "Handhabung und Verschicken von Proben - Keine große Sache!" von Frau Dr. med. vet. Stefanie Schmeiser, EU Referenzlabor für Klassische Schweinepest Institut für Virologie Tierärztliche Hochschule Hannover (mit freundlicher Genehmigung der Autorin)

Zum Transport von Kadavern in loser Schüttung in Containern (betr. TBA-Fahrzeuge) s. Fußnote (letzte Seite) im Merkblatt des SMWA

Zur Beförderung von Tierkörpern, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Tollwutvirus, HPAI oder anderen Viren der Kategorie A des ADR infiziert sind, vom Fundort zu einer Sammelstelle bzw. zur zuständigen Behörde des jeweiligen Landkreises s. Merkblatt des SMWA sowie 1. Neufassung der Allgemeinverfügung der BAM vom 16.01.2008 mit Anschreiben SMS / RP DD sowie Auszug aus dem ADR
2. Neufassung der Allgemeinverfügung der BAM "Zulassung der Verpackung für die Beförderung von ansteckungsverdächtigen tierischen Stoffen auf der Straße" vom 01.12.2009

Zulassung der Beförderung auf der Straße von tierischen Stoffen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Virus der ASP infiziert sind: Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Az. 3.12/303 780 Zulassung der Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße --> veröffentlicht im bundeseinheitlichen TSBH


Beförderung gefährlicher Güter (hier Tierkörper) auf der Straße; ADR-Regelung:
Schreiben des SMS vom 10.11.2008 mit Anlagen (Schreiben des BMELV vom 05.11.2008, Schreiben des BMVBS vom 29.10.2008)