Anzeige-, Melde- und Mitteilungspflichten

Meldung von Seuchenausbrüchen innerhalb der EU

Die Verpflichtung der Meldung von Seuchenausbrüchen innerhalb der EU ergibt sich aus Artikel 19 des AHL (hier in Vetlex)

 

Danach haben die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen zu melden. Die Meldung muss folgende Angaben zum Ausbruch umfassen:

 

a) den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;

b) die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;

c) die Art und den Ort des Ausbruchs;

d) jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;

e) die vom Ausbruch betreffenden Tiere;

f) jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

g) den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche; h) die verwendeten Diagnosemethoden.

 

Details regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (hier in Vetlex)

 

Die Meldung erfolgt mit dem das computergestützte Informationssystem für die Meldung und Berichterstattung zu Seuchen ADIS, das im Einklang mit Artikel 22 des AHL (hier in Vetlex) von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist (vgl. dazu Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), hier in Vetlex)

 

Voraussetzung dafür ist ein funktionierendes innerstattliches Meldesystem nach Artikel 18 des AHL (hier in Vetlex) - s. u. unter Meldung von Seuchenausbrüchen innerhalb Deutschlands.

 

Die über TSN abgegebenen Meldungen sind die Datenbasis für die Meldungen des Bundes an die Mitgliedstaaten nach den o. g. Vorgaben - vgl. dazu auch: "24-Stunden-Meldung" und "detailed report" - Schreiben des BMELV vom 18.12.2012. Dieses Schreiben bezieht sich zwar auf eine inzwischen nicht mehr gültige EU-rechtliche Grundlage und auf das bisherige Animal Disease Notification System ADNS als Vorläufer von ADIS, kann aber sinngemäß bezüglich der Anwendung von TSN auch nach der neuen Rechtslage gelesen werden.

 

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/788 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung und Meldung von Infektionen mit SARS-CoV-2 bei bestimmten Tierarten  (hier in Vetlex)

Meldung von Seuchenausbrüchen innerhalb Deutschlands

Gem. Artikel 18 des AHL (hier in Vetlex) haben die Mitgliedstaaten ein innerstaatliches Meldesystem einzurichten. In Deutschland erfolgen diese Meldungen auf Basis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen: 

Anzeigepflicht bei Tierseuchen

Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen: s. § 1 der VO über anzeigepflichtige Tierseuchen (basiert auf §4 TierGesG)

Was ist anzeigepflichtig: Ausbruch UND Verdacht auf Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche ("Erscheinungen, die den Ausbruch befürchten lassen")

Wer ist anzeigepflichtig: Besitzer oder sonstiger Tierhalter sowie jeder, der beruflich mit den Tieren Umgang hat (z.B. praktizierender Tierarzt, Fleischbeschauer, Besamer, Klauenschneider, Schlachter, ...)

Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen

Wo ist anzuzeigen: örtlich zuständiges Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.

Durch die Eingabe in das EDV-Programms "Tierseuchennachrichten" (TSN) erfolgt die Übermittlung der Anzeigen an den Bund
vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 24.11.1994 (s. a. Geißler/Stein/Bätza B-1.1c: "... Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium ... jeweils unverzüglich das Auftreten anzeigepflichtiger Tierseuchen mit; die Mitteilung erfolgt ... unter Verwendung des EDV-Programms "Tierseuchennachrichten (TSN)" ..."

Details s. §4 TierGesG

Meldepflicht bei Tierseuchen

Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten s. Anlage der VO über meldepflichtige Tierkrankheiten (basiert auf § 27 Abs. 3 TierGesG)

Was ist meldepflichtig: Feststellung der Krankheit / des Erregers (kein Verdacht)

Wer ist meldepflichtig:

  • Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen
  • Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger feststellen (außer wenn Untersuchungsmaterial an o.g. Einrichtung eingesandt wurde)


Meldung hat unverzüglich zu erfolgen

Wo ist zu melden: örtlich zuständiges Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Durch die Eingabe in das EDV-Programms "Tierseuchennachrichten" (TSN) erfolgt die Übermittlung der Meldungen an den Bund(vgl. § 2 der VO über meldepflichtige Tierkrankheiten

Details s. VO über meldepflichtige Tierkrankheiten

Mitteilungspflicht nach Hühner-Salmonellen-Verordnung

Neben der Meldepflicht wurde mit § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 eine neue Mitteilungspflicht eingeführt. Danach hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zuständigen Behörde (örtlich zuständiges Veterinäramt) mitzuteilen.

Dokumente zur Anzeige- und Meldepflicht und zur TSN-Meldung

Wann muss eine TSN-Meldung erfolgen

I. anzeigepflichtige Tierseuchen
Die Frage, wann eine anzeigepflichtige Tierseuche bzw. der Verdacht darauf als festgestellt gilt, ergibt sich in der Regel aus den Begriffsbestimmungen der jeweiligen tierseuchenspezifischen Verordnungen.

Die Falldefinitionen für anzeigepflichtige und meldepflichtige Tierseuchen enthalten zu den einezlnen Tierseuchen jeweils die Rubrik "Durch TSN zu übermittelnder Fall". Sie finden sich unter TSN-Online → Informationen → Falldefinitionen)

Zu den Falldefinitionen für gelisteten Seuche gem. Artikel Art. 9 (2) DelVO (EU) 2020/689 s. a. hier:

Das neue EU-Tiergesundheitsrecht → Anwendungs- und Auslegungshinweise → Falldefinitionen für gelisteten Seuche gem. Artikel Art. 9 (2) DelVO (EU) 2020/689


Zur Erfassung von Verdachtsmeldungen in TSN-Online s. E-Mail der LDS vom 10.07.2014

II. meldepflichtige Tierkrankheiten

 

Neben den unter I. genannten Falldefinitionen werden einzelne Fragen geklärt in


Meldung von Primär- bzw. Sekundärausbrüchen und Meldefristen nach unter Berücksichtigung des neuen Tiergesundheitsrechts

Schreiben des BMEL vom 15.09.2021 sowie ergänzende E-Mail des BMEL vom 20.09.2021 zur ASP-Meldung bei Wildschweinen mit E-Mail-Anschreiben der LDS

Hinweise:

 

Eine tabellarische Übersicht über reglementierte Tierseuchen, Tierkrankheiten und deren Notifizierungspflicht (OIE, EU, DEU) wurde im bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfungshandbuch unter TSN-Online→ Krisenmanagement → TSBH → Bund → fachlicher Teil → Rechtsvorschriften eingestellt (Aufruf per Direktlink setzt Anmeldung in TSN-Online voraus) 



Arbeit mit dem Programm TSN im Freistaat Sachsen: Erlass des SMS vom 29.03.2011


Allgemeines zur Eingabe anzeige- und meldepflichtiger Tierseuchen in TSN
Erlass des SMS vom 17.07.2009


Anzeigepflicht bei positiven Untersuchungsergebnissen in Probenmaterial aus dem Ausland: Erlass des SMS vom 08.06.2011


 

Erfassung der FLI-Auftragsnummer bei der TSN-Online-Meldung von HPAI-Ausbrüchen: Leitfaden des FLI mit E-Mail-Anschreiben des TSN-Landesverantwortlichen vom 25.10.2021  

Meldepflicht bei Infektionskrankheiten bei Menschen einschl. Zoonosen

Datenaustausch mit den Gesundheitsämtern im Falle der Feststellung von Zoonosen

 

Gem. § 35 (3a) (3a) TierGesG unterrichten die zuständigen Behörden (in Sachsen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter)  die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden (in Sachsen Gesundheitsämter) über den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit, die auf den Menschen übertragen werden kann, unter Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht oder der Ausbruch festgestellt worden ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

 

Gem. § 35 (3a) (3b) TierGesG  übermittelt die zuständige Behörde (in Sachsen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter) auf Ersuchen der nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde (in Sachsen Gesundheitsämter) zum Zwecke der Durchführung der Ermittlungen Name und Anschrift des Tierhalters, in dessen Bestand der Verdacht oder der Ausbruch der Tierseuche oder Tierkrankheit festgestellt worden ist, und den Standort der Tiere, wenn die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen nach dieser Vorschrift eingeleitet hat.


sonstige Rechtsgrundlagen zur Meldepflicht bei Infektionskrankheiten bei Menschen (nicht in Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter):