Bovine Herpesvirus1-Infektion (BHV1)

BHV1 Rechtsgrundlagen (Auswahl)

Hinweis: Im EU-Recht ist die Krankheitsbezeichnung "Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)" üblich, während im nationalen Recht die Bezeichnung "Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)" verwendet wird. Da sich diese auch im deutschen Sprachgebrauch durchgesetzt hat, wird an dieser Stelle außer in Zitaten nur BHV1 verwendet.

 

EU-Recht:

 

Listung nach Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (hier in Vetlex):

 

Bezeichnung der gelisteten Seuche Kategorie der gelisteten Seuche Gelistete Arten
Arten und Artengruppe Überträgerarten
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis C+D+E Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Camelidae, Cervidae  

 

 

s. a. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des AHL (hier in Vetlex)


Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuch (hier in Vetlex)


Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (hier in Vetlex)


Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (hier in Vetlex)


Bundesrecht:

 

Achtung: Bis zur Anpassung des nationalen Rechts durch die Legislative sind Regelungen, die dem EU-Recht entgegenstehen, nicht anzuwenden.


Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

 

BHV1 Regelungen bezüglich der  Anerkennung des Status "seuchenfrei" für Sachsen

Mit dem Durchführungsbeschluss 2015/250/EU zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG (Bekanntmachung im BAnz vom 27.02.2215) erhalten die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern den Staus "BHV1-frei" (sog. "Artikel 10-Status"). Dieser Durchführungsbeschluss basierte auf der inzwischen nicht mehr gültigen Richtlinie 64/432/EWG. Gem. Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689  (hier in Vetlex) gelten Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurden, auch gemäß dieser Verordnung als „seuchenfrei“ , wenn der Status „IBR-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde. 


Gem. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (hier in Vetlex) ist Deutschland „seuchenfrei“ in Bezug auf IBR/IPV

BHV1-Bekämpfung und Überwachung im Freistaat Sachsen

Überwachung der Freiheit der sächsischen Rinderbestände von Brucellose, Leukose und BHV1 - Milchserologische Untersuchung im Rahmen der GERO-Prüfung 

gemeinsames Merkblatt des SMS und des LKV vom 27.04.2023 mit Anschreiben des SMS vom 26.05.2023

 

Vollzug der BHV1-Verordnung im Freistaat Sachsen
Erlass des SMS vom 25.06.2015 mit Anlage 1 (Erfassung des Status "IP-3 nicht nutzbar, positives Ergebnis für Statusermittlung ignorieren" in HIT), Anlage 2 (Fließschema Verfahren bei Auftreten von BHV1-positiven und fraglichen Befunden (gE)) und Anlage 3 (Vorlage Berichtsbogen Quartalsbericht)

Ergänzung zum Erlass des SMS vom 25.06.2015 hinsichtlich des Verfahrens der Dokumentation nicht negativer Befunde bei unter 9 Monate alten Kälbern: Auszug aus dem Protokoll einer Dienstberatung der LDS mit den LÜVÄ am 02.09.2015

Änderung des Turnus der mit. o. g. Erlass festgelegten Quartalsberichterstattung (Daten nicht BHV1.freier Betriebe) auf jährliche Berichterstattung: E-Mail der LDS vom 25.01.19

BHVI-Untersuchung über Milch in Beständen mit Impftieren: Schreiben des SMS vom 27.11.2015 mit E-Mail-Anschreiben der LDS vom 03.12.15

Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 22. Juli 2015 zur BHV1-Bekämpfung im Freistaat Sachsen (Anordnung von Untersuchungspflichten, des Einstellungsverbots für Reagenten und des Belegungsverbots für Reagenten) bekanntgemacht im SächsAbl. Nr. 32/2015 vom 06.08.2015, S. 1098



ACHTUNG: Die o. g. Allgemeinverfügung vom 22.07.2015 löst folgende Allgemeinverfügung ab:
(Die nicht mehr gültige Verfügung und die darauf basierenden Dokumente bleiben jedoch für einen Übergnagszeitraum im TSBH Sachsen eingestellt)

Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 29. August 2013 zur BHV1-Bekämpfung im Freistaat Sachsen (Anordnung des Besamungsverbotes, des Impfverbotes, der Entfernung aller Reagenten und einer Einstellungsregelung) bekanntgemacht im SächsAbl. Nr. 37/2013 vom 12.09.2013, S. 920


Beantragung und Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach Ziffer 6 der Allgemeinverfügung:
Erlass der LDS vom 27.09.13 mit
Anlage 1 (Antragsformular Ausnahme vom Impfverbot)und
Anlage 2 (Antragsformular Ausnahme vom Einstallungsverbot für geimpfte Tiere)
Verfahren bezüglich Sammelstellen und Händlerställen - ergänzende E-Mail der LDS vom 19.12.13


Verfahren im Jahr 2015: Erlass der LDS vom 12.11.2014


Einführung maschienenlesbarer Untersuchungsanträge in Sachsen:
Schreiben des SMS vom 11.03.201116.05.201124.04.2012

Zur Durchführung der Untersuchungen auf BHV1 s. Erlass des SMS vom 11.12.2001 geändert mit Erlass des SMS vom 23.01.2003


Achtung: In Bezug auf die Untersuchungen von Rindern auf Leukose und Brucellose findet dieser Erlass ab 01.01.2013 keine Anwendung mehr - s. Erlass des SMS vom 14.12.2012 (ergänzt mit Erlass vom 10.01.2013 mit Anlage [Achtung: Nr. 8 außer Kraft gesetzt mit Erlass des SMS vom 28.10.2013; Bezug zur Verwaltungsvorschrift des SMS zur Leukose- und Brucelloseüberwachung in Milchproben vom 11. März 1994 unter Nr. 5 des Erlasses geändert durch Erlass des SMS vom 12.11.2013] und Erlass vom 05.02.2013 sowie E-Mail des SMS vom 06.02.13) vgl. auch Schreiben der Tierseuchenkasse vom 28.12.2012 an die praktizierenden Tierärzte

 

s. a.: Meldung der Milchuntersuchungstermine an den LKV - Elektronische Terminübermittlung: Schreiben des SMS vom 03.12.2013 ergänzende E-Mail des SMS vom 12.12.13

Erstellung Terminlisten für milchserologische Untersuchungen im Jahr 2016: Anschreiben des SMS vom 06.11.15 mit Anlage (Anleitung zur Prüfung und Korrektur in BALVI IP


sonstiges: